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Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Steuernews-TV November 2020

Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt. Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Was ist bei der Ermittlung der Zuschläge im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten? Sind diese Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei? Antworten darauf entdecken Sie jetzt in unserer neuen Ausgabe von Steuernews-TV.

Erscheinungsdatum:

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Textabschrift des Videos (Transkription)

Kurzarbeitergeld: Wie werden Lohnzuschläge richtig berücksichtigt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz zwischen

  • dem im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und
  • dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Was ist bei den Zuschlägen im Rahmen der Kurzarbeit zu beachten?

  • Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld.
  • Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln.
  • Kann die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Sind Zuschläge steuerfrei und sozialversicherungsfrei?

  • Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten:
    25 % für Nachtarbeit
    50 % für Sonntagsarbeit
    125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen
  • Sozialversicherungsfrei sind diese Zuschläge nur, wenn der Grundlohn 25,00 Euro je Stunde nicht übersteigt. Daher kann es bei Kurzarbeitergeld trotz Steuerfreiheit zu sozialversicherungspflichtigen Bezügen kommen.
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