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Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

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Außergewöhnliche Belastung

Bestimmte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).

Medizinische Aufwendungen

Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dies unter der Voraussetzung, dass die Behandlung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Nach Auffassung des Gerichts ist eine „chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus resultierenden Risiken und möglichen Folgen für ein auf natürlichem Weg gezeugtes Kind“ als Krankheit einzuordnen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.12.2021).

Der Fall

Im Streitfall konnte der Partner der Klägerin aufgrund einer chromosomalen Translokation auf natürlichem Weg mit hoher Wahrscheinlichkeit kein gesundes Kind zeugen. Das FA lehnte den Steuerabzug ab, u. a. mit der Begründung, dass sich vorliegend die Zwangslage wegen des Bestehens der Partnerschaft mit dem erkrankten Partner und nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin selbst ergebe. Den Leidensdruck des unerfüllten Kinderwunsches sah das Finanzamt nicht als Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 EStG an. Das Gericht sah dies allerdings anders. Selbst ohne Bestehen einer Ehe (was im Streitfall der Fall war) ist die Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindlichen gesunden Partner/in zu übertragen.

Revision anhängig

Dieses für Steuerzahler freundliche Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof ist unter dem Az. 6 K 20/21 geführt.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Olga Gorchichko - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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