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Umsatzsteuerfreie „ähnliche“ heilberufliche Tätigkeiten

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Ähnliche Heilberufe

Umsatzsteuerfrei sind neben den ärztlichen Leistungen auch sogenannte „ähnliche heilberufliche Tätigkeiten“. Hinsichtlich der Abgrenzung, welche Tätigkeiten dazu gehören und welche nicht unter die Steuerbefreiung fallen, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main in Ergänzung bisheriger im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthaltenen Regelungen weitere Berufsgruppen in einer aktuellen Verwaltungsanweisung aufgeführt (v. 27.07.2012 - S 7170 A – 59 – St 112). Analog zu den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit bei den Anschlusstherapien (siehe S. 1) gilt auch für die ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten eine ärztliche Verordnung (in Form eines Kassen- oder Privatrezeptes) als Grundvoraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer.

Positivliste

Die OFD ordnet Fachbiologen als auch Fachwissenschaftler der Medizin den ähnlichen Heilberufen zu. Als ähnliche heilberufliche Tätigkeit gilt ferner die Hippotherapie, wenn sie von einem Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird.

Negativliste

Besonders zu erwähnen ist dabei die Negativliste der OFD-Verwaltungsanweisung. Danach zählt die Finanzverwaltung Augenoptiker nicht zu den ähnlichen Heilberufen. Augenoptiker zählen vielmehr zum Personenkreis der Hilfsmittelerbringer. Ebenfalls nicht als ähnliche Heilberufe einzustufen sind Orientierungs- und Mobilitätstrainer, Medizinphysiker, Musiktherapeuten oder Heilpädagogen. Nicht umsatzsteuerfrei sind auch die Leistungen eines Fachkosmetikers, von Familienhelfern, Gymnastik- oder Yogalehrern.

Stand: 12. November 2012

Bild: Daniel Fuhr - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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