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Ärztliche Versorgung in Alten- und Pflegeheimen

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Komplette medizinische Versorgung umsatzsteuerfrei

Bisherige Regelung

Pflegeleistungen eines Arztes waren bisher wie folgt aufzuteilen: Die unmittelbaren Behandlungsleistungen waren als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ nach der allgemeinen Regelung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz). Die sonstigen Leistungen, wie unter anderem die Visite oder die Erstellung eines Therapieplanes, mussten hingegen separat abgerechnet werden und waren umsatzsteuerpflichtig.

„Vorstoß“ Finanzministerium NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat jetzt in einer Pressemitteilung (vom 17.7.2015) erklärt, auch die ärztlichen Leistungen, die über die eigentliche Heilbehandlung hinausgehen und im Rahmen eines Strukturvertrags erfolgen, regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Dies heißt konkret, dass Ärztinnen und Ärzte bei ihrer Honorarabrechnung künftig nicht mehr zwischen Heilbehandlungen und weiteren sonstigen Leistungen unterscheiden müssen. Vielmehr können alle Leistungen gesamt und einheitlich abgerechnet werden.

Rufbereitschaft

Die einheitliche Umsatzsteuerfreiheit schließt insbesondere auch die Vergütung von Rufbereitschaften im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Alten- und Pflegeheimen ein. Vergütungen für die Rufbereitschaft sollen künftig umsatzsteuerfrei bleiben. Damit soll „die Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten, sich für ihre Patientinnen und Patienten auch in Pflegeheimen zu engagieren“, nicht durch Steuernachteile behindert werden, heißt es in der Pressemitteilung.

BMF-Schreiben

Eine bundeseinheitliche Anwendung der neuen Befreiungsregelungen durch die Finanzverwaltung bedingt allerdings, dass das Bundesministerium für Finanzen von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht. Ein entsprechendes Schreiben wird jedoch in Kürze erwartet.

Stand: 26. November 2015

Bild: chingis61 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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