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Kassennachschau 2018

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Rechtsgrundlage

Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 ergänzt eine neue Rechtsgrundlage die Abgabenordnung (AO): § 146b. Darin heißt es unter anderem: „Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können“.

Jederzeitiger Kassensturz

Die Vorschrift bedeutet für Gastronomen und Hoteliers konkret: Ein Finanzamt-Prüfer kann theoretisch am nächsten Tag unangemeldet in den Geschäftsräumen erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenführungsbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen. Die Kassennachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung, wie bei einer Betriebsprüfung, ist nicht erforderlich. Daher empfiehlt es sich, alle im Zusammenhang mit Registrierkassen und PC-gestützten Kassen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen griffbereit zu haben.

Stand: 26. März 2018

Bild: Fresh Photodesign - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir über uns

Wir zählen zu den führenden Steuerberatungskanzleien im Raum Villingen-Schwenningen. Unsere Mandanten vertrauen seit mehr als 30 Jahren unserem Know-How Sachen Steuerberatung und Unternehmensberatung. An den Standorten in Villingen-Schwenningen, Nagold und Zimmern ob Rottweil sind wir gerne für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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