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Steueroptimale Bewertung des Vorratsvermögens

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Vorratsvermögen

Gastronomen und Hoteliers müssen ihre Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens zum Bilanzstichtag im Regelfall handels- als auch steuerbilanzrechtlich bewerten. Unter Vorräte fallen u. a. vorrätige Lebensmittel, Getränke, der Heizöltank, Reinigungsmittel usw. Grundsätzlich ist jeder Vorratsgegenstand einzeln zu bewerten. Es gibt jedoch diverse Bewertungsvereinfachungsverfahren.

LIFO-Verfahren

Ein solches Verfahren ist das LIFO-Verbrauchsfolgeverfahren. LIFO steht für „Last In, First Out“ und heißt übersetzt, dass die zuletzt eingegangenen Wirtschaftsgüter als zuerst verbraucht oder veräußert behandelt werden. Das LIFO-Verfahren ist vorteilhaft bei steigenden Preisen. Es führt zu einer niedrigeren Bewertung des Vorratsbestandes und damit zu einer höheren Bewertung des den Bilanzgewinn mindernden Verbrauchs. Der Gastwirt/Hotelier kann durch Anwendung dieses Verfahrens stille Reserven bilden, welche bis zur Abnahme des mengenmäßigen Bestandes erhalten bleiben.

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat 2015 ein neues Schreiben herausgegeben (vom 12.5.2015, IV C 6-S 2174/07/10001:002). Hierin betont das BMF in Tz. 5, dass die LIFO-Methode „nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen“ muss. Das BMF lässt das LIFO-Verfahren auch „unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht)“ zu. Für leicht verderbliche Ware (frische Lebensmittel) lässt das BMF die LIFO-Methode aber nur dann zu, wenn die Vorräte „dauerhaft haltbar“ sind oder „sie dies durch Be- und Verarbeitung“ werden. Als dauerhaft sieht das BMF eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr an.

Fazit

Gastwirte und Hoteliers können für die Bewertung des Vorratsvermögens – außer für Lebensmittel – die allgemein steuerlich vorteilhafte LIFO-Methode wählen. Die erstmalige Inanspruchnahme des LIFO-Verfahrens kann der Gastwirt/Hotelier frei wählen. Ein Wechsel in ein anderes Verfahren ist danach aber nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig.

Stand: 28. September 2015

Bild: weyo - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Böhnke, Gruber Steuerberatungsgesellschaft mbH
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