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Vermögensübertragung auf Kinder

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Mit Vermögensübertragungen auf Kinder bzw. einer Verteilung des Vermögens im Familienbund lassen sich Steuern sparen. Denn die Kinder haben meist keine oder nur sehr geringe eigene Einkünfte und zahlen dementsprechend wenig Steuern. Den Kindern sowie jeder Steuerpflichtigen bzw. jedem Steuerpflichtigen in der Familie steht neben dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 1.000,00 (ab VZ 2023) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von € 36,00 auch der Grundfreibetrag von (ab VZ 2024) € 11.604,00 zu. Jedes Familienmitglied kann zusammen bis zu € 12.640,00 steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen pro Jahr erzielen, sofern daneben keine anderen Einkünfte erzielt werden.

Kindergeldanspruch

Seit dem 1.1.2012 wirken sich die eigenen Einkünfte des Kindes auch nicht mehr auf den Kindergeldanspruch aus. Der Kindergeldanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn das Kind aus dem übertragenen Vermögen eigene Kapitaleinkünfte über dem Grundfreibetrag erzielt.

Strenge formale Voraussetzungen

Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte volljähriger Kinder macht Vermögensübertragungen in der Familie attraktiver – der Kindergeldanspruch bleibt davon unberührt. Hier gilt jedoch: Wenn Vermögensübertragungen nur zum Schein erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung.

Die steuerwirksame Übertragung von Vermögen auf Kinder ist an strenge formale Voraussetzungen geknüpft, besonders bei Kapitalübertragungen durch Eltern an ihre minderjährigen Kinder.

Widerruf

Vermögensübertragungen auf Kinder werden im Regelfall von der Finanzverwaltung nur dann problemlos akzeptiert, wenn der Übertragungsvorgang endgültig ist und nicht jederzeit durch Widerruf wieder rückgängig gemacht werden kann.

Praxistipp: Eine problemlose steuerliche Anerkennung verlangt nicht nur, dass das Kind zivilrechtlich Inhaber des ihm übertragenen und in seinem Namen angelegten Geldvermögens geworden ist und die Ansprüche gegen die Bank allein dem Kind als Kontoinhaberin bzw. Kontoinhaber zustehen. Die steuerliche Anerkennung verlangt einen endgültigen Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes. Dazu ist eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes erforderlich, die ggf. von der Steuerberaterin bzw. vom Steuerberater begutachtet werden sollte.

Gläubigerstellung

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, die Gläubigerschaft der Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern die begünstigten Kinder durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass die Eltern das Sparbuch aufbewahren. Das übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte dürfen darüber hinaus nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge verwaltet werden.

Können diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass das Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen wurde, dass diese lediglich zivilrechtlich Inhaberinnen bzw. Inhaber des Vermögens werden sollten, die Eltern das übertragene Vermögen aber weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Vermögen und die Einkünfte daraus werden steuerrechtlich weiterhin den Eltern zugerechnet.

Nichtveranlagungsbescheinigung

Beziehen die Kinder eigene Einkünfte bis in Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (nach Abzug von Freibeträgen), empfiehlt sich die Beantragung einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung. Bei Vorlage der Bescheinigung bei der Depotbank entfällt der Abgeltungsteuerabzug. Die Finanzverwaltung erteilt eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn beim Kind keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entsteht, d.h., das Kind darf auch mit seinen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Stand: 1. Januar 2024

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